(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere
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1. die Struktur der SE sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage;
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2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage;
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3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung;
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4. Investitionen (Investitionsprogramme);
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5. grundlegende Änderungen der Organisation;
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6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren;
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7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion;
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8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben;
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9. die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;
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10. Massenentlassungen.
(3) Die Leitung der SE informiert die Leitungen über Ort und Tag der Sitzung.