Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) vom 22. Dezember 2004
1§ 33. Kosten und Sachaufwand. [1] Die durch die Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die SE. [2] Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.
- Anmerkungen:
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1. 29. Dezember 2004: Artt. 2, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.