Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
1§ 62. Schadenersatz. Wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
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2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
- Anmerkungen:
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1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.