Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003

1§ 65c. (weggefallen)
2§ 65c. Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit. In Fällen, in denen am 31. Dezember 2004
  • 1. Arbeitslosenhilfe auf Grund von § 198 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 125 des Dritten Buches erbracht wurde oder
  • 2. über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, der das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, noch nicht entschieden ist,
gilt die Einigungsstelle nach § 44a Abs. 1 Satz 2 und § 45 am 1. Januar 2005 als angerufen.
[1. August 2006][1. Januar 2005]
§ 65c. Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit § 65c. Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit
In Fällen, in denen am 31. Dezember 2004 In Fällen, in denen am 31. Dezember 2004
1. Arbeitslosenhilfe auf Grund von § 198 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 125 des Dritten Buches erbracht wurde oder 1. Arbeitslosenhilfe auf Grund von § 198 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 125 des Dritten Buches erbracht wurde oder
2. über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, der das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, noch nicht entschieden ist, 2. über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, der das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, noch nicht entschieden ist,
gilt die Einigungsstelle nach § 44a Abs. 1 Satz 2 und § 45 am 1. Januar 2005 als angerufen. gilt die Einigungsstelle nach § 44a Satz 2 und § 45 am 1. Januar 2005 als angerufen.
3§ 65c. Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit. In Fällen, in denen am 31. Dezember 2004
  • 1. Arbeitslosenhilfe auf Grund von § 198 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 125 des Dritten Buches erbracht wurde oder
  • 2. über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, der das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, noch nicht entschieden ist,
gilt die Einigungsstelle nach § 44a Satz 2 und § 45 am 1. Januar 2005 als angerufen.
Anmerkungen:
1. 11. August 2010: Artt. 1 Nr. 23, 3 S. 2 des Gesetzes vom 3. August 2010.
2. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 51a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 30, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.