Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001

1§ 16. Verordnungsermächtigung. 2[1] Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungen nach § 13 oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. 3[2] (weggefallen)
[8. November 2006][1. Januar 2003]
§ 16. Verordnungsermächtigung § 16. Verordnungsermächtigung
[1] Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungen nach § 13 oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. [2] (weggefallen) [1] Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung sie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungen nach § 13 oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. [2] (weggefallen)
4§ 16. Verordnungsermächtigung. 5[1] Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung sie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungen nach § 13 oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. 6[2] (weggefallen)
[1. Januar 2003][1. Juli 2001]
§ 16. Verordnungsermächtigung § 16. Verordnungsermächtigung
[1] Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung sie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungen nach § 13 oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. [2] (weggefallen) [1] Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungen nach § 13 oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. [2] Die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit erlassen, soweit Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von ihr betroffen sind.
7§ 16. Verordnungsermächtigung. [1] Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungen nach § 13 oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. [2] Die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit erlassen, soweit Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von ihr betroffen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
2. 8. November 2006: Artt. 261 Nr. 1, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.
3. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. April 2003.
4. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
5. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. April 2003.
6. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. April 2003.
7. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.