§ 145 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2018]
1§ 145.
(1) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. 2[2] Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen. 3[3] (weggefallen)
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
4(4) [1] Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. [2] Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. [3] Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. [4] Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) 5[1] [L]äßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 5, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
2. 1. Januar 2018: Artt. 18 Nr. 12, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
3. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
4. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 25, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
5. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. c, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.

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