§ 160 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 2011]
1§ 160.
2(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
  • 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • 32. das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  • 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 16, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974.
2. 1. April 2011: Artt. 4 Nr. 7, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
3. 11. August 1993: Artt. 4, 10 des Gesetzes vom 2. August 1993.

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