§ 88 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002]
1§ 88.
(1) [1] Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. [2] Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. [3] Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) 2[1] Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt. 3[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 37, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
3. 1. Januar 1977: Artt. 3 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 24. August 1976.

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