| [26. Dezember 1964/2. Januar 1965] | [1. Oktober 1953] |
|---|---|
| § 1 | § 1 |
| (1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. | (1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. |
| (2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. | (2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. |
| (3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. | (3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. |
| [1. Oktober 1953] | [16. Februar 1924] |
|---|---|
| § 1 | § 1 |
| (1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. | (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. |
| (2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. | (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. |
| (3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. | (3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. |
| [16. Februar 1924] | [7. Dezember 1923] |
|---|---|
| § 1 | § 1 |
| (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. | (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. |
| (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. | (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. |
| (3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. | (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. |
| [7. Dezember 1923] | [20. Oktober 1923] |
|---|---|
| § 1 | § 1 |
| (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. | (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. |
| (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. | (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als zehn Milliarden Mark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. |
| (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. | (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu zehn Milliarden Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. |
| [20. Oktober 1923] | [1. Mai 1923] |
|---|---|
| § 1 | § 1 |
| (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. | (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. |
| (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als zehn Milliarden Mark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. | (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als dreihunderttausend Mark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. |
| (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu zehn Milliarden Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. | (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. |
| [1. Mai 1923] | [1. Januar 1922] |
|---|---|
| § 1 | § 1 |
| (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. | (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. |
| (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als dreihunderttausend Mark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. | (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als eintausendfünfhundert Mark bedrohte Handlung ist ein Vergehen. |
| (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. | (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. |
| [1. Januar 1922] | [20. März 1876] |
|---|---|
| § 1 | § 1 |
| (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. | (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. |
| (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als eintausendfünfhundert Mark bedrohte Handlung ist ein Vergehen. | (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig Mark bedrohte Handlung ist ein Vergehen. |
| (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. | (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. |
| [20. März 1876] | [1. Januar 1872] |
|---|---|
| § 1 | § 1 |
| (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. | (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. |
| (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig Mark bedrohte Handlung ist ein Vergehen. | (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als funfzig Thalern bedrohte Handlung ist ein Vergehen. |
| (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. | (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern bedrohte Handlung ist eine Übertretung. |