Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 100. 2Friedensgefährdende Beziehungen.
3(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) 4[1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
5(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
[1. September 1969, 1. Januar 1975][1. August 1968]
§ 100. Friedensgefährdende Beziehungen § 100
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. (2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Jahr.
6§ 100.
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Jahr.
7§ 100.
(1) Wer ein Staatsgeheimnis verrät, wird wegen Landesverrats mit Zuchthaus bestraft.
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten, wird wegen Ausspähung von Staatsgeheimnissen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Ein Abgeordneter des Bundestages, der nach gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage und nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen sich für verpflichtet hält, einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse zu rügen, und dadurch ein Staatsgeheimnis öffentlich bekanntmacht, handelt nicht rechtswidrig, wenn er mit der Rüge beabsichtigt, einen Bruch des Grundgesetzes oder der Verfassung eines Landes abzuwehren.
8§ 100.
(1) Wer außer dem Falle des § 96 sich einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied eines bundesfürstlichen Hauses oder den Regenten eines Bundesstaats schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von einem Monat bis zu drei Jahren ein.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
4. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 1, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
5. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
6. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
7. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
8. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.