§ 103 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876–4. Februar 1946]
1§ 103.
(1) Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum Deutschen Reich gehörenden Staats einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß von einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft, sofern in diesem Staate dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.