Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 104a. 2Voraussetzungen der Strafverfolgung. 3[1] Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. 4[2] (weggefallen)
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 104a. Voraussetzungen der Strafverfolgung § 104a
[1] Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. [2] (weggefallen) [1] Die Vergehen dieses Abschnittes werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. [2] Die Ermächtigung kann zurückgenommen werden.
5§ 104a. [1] Die Vergehen dieses Abschnittes werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. [2] Die Ermächtigung kann zurückgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 26 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 26 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.