Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 105. 2Nötigung von Verfassungsorganen.
3(1) Wer
  • 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
  • 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
  • 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
4(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
[1. September 1969, 1. Januar 1975][1. August 1968]
§ 105. Nötigung von Verfassungsorganen § 105
(1) Wer (1) Wer
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
5§ 105.
(1) Wer
  • 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
  • 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
  • 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
6§ 105.
7(1) Wer es unternimmt, ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes auseinander zu sprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Einschließung von gleicher Dauer bestraft.
8(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Einschließung nicht unter einem Jahre ein.
[1. Oktober 1953][1. Januar 1872]
§ 105 § 105
(1) Wer es unternimmt, ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes auseinander zu sprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Einschließung von gleicher Dauer bestraft. (1) Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft einer der freien Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats auseinander zu sprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Einschließung nicht unter einem Jahre ein. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter einem Jahre ein.
9§ 105.
(1) Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft einer der freien Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats auseinander zu sprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter einem Jahre ein.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
4. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
5. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
6. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
7. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 15, 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
8. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
9. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.