| [1. September 1969, 1. Januar 1975] | [1. August 1968] |
| § 105. Nötigung von Verfassungsorganen | § 105 |
| (1) Wer | (1) Wer |
| 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, | 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, |
| 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder | 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder |
| 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes | 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes |
| rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. | rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. |
| (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. |