| [1. Januar 1975] | [1. September 1969, 1. Januar 1975] |
|---|---|
| § 108a. Wählertäuschung | § 108a. Wählertäuschung |
| (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. |
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
| [1. September 1969, 1. Januar 1975] | [1. Oktober 1953] |
|---|---|
| § 108a. Wählertäuschung | § 108a |
| (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. | (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. |
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |