§ 109a StGB. Wehrpflichtentziehung durch Täuschung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][11. Juli 1957/13. Juli 1957]
§ 109a § 109a
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder zeitweise, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder zeitweise, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
[11. Juli 1957/13. Juli 1957–1. September 1969]
1§ 109a.
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder zeitweise, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.

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