| [5. November 2011] | [1. April 1998] |
|---|---|
| § 121. Gefangenenmeuterei | § 121. Gefangenenmeuterei |
| (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften | (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften |
| 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, | 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, |
| 2. gewaltsam ausbrechen oder | 2. gewaltsam ausbrechen oder |
| 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, | 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, |
| werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
| (3) [1] In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter | (3) [1] In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter |
| 1. eine Schußwaffe bei sich führt, | 1. eine Schußwaffe bei sich führt, |
| 2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder | 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder |
| 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. | 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. |
| (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. | (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. |
| [1. April 1998] | [1. Januar 1975] |
|---|---|
| § 121. Gefangenenmeuterei | § 121. Gefangenenmeuterei |
| (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften | (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften |
| 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, | 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, |
| 2. gewaltsam ausbrechen oder | 2. gewaltsam ausbrechen oder |
| 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, | 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, |
| werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
| (3) [1] In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter | (3) [1] In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter |
| 1. eine Schußwaffe bei sich führt, | 1. eine Schußwaffe bei sich führt, |
| 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder | 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder |
| 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. | 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt. |
| (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. | (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. |
| [1. September 1969] | [20. März 1876] |
|---|---|
| § 121 | § 121 |
| (1) Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. | (1) Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. |
| (2) (weggefallen) | (2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert worden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein. |
| [20. März 1876] | [1. Januar 1872] |
|---|---|
| § 121 | § 121 |
| (1) Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. | (1) Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. |
| (2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert worden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein. | (2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert worden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundert Thalern ein. |