| [16. Juni 1989] | [26. Juli 1985] |
|---|---|
| § 125. Landfriedensbruch | § 125. Landfriedensbruch |
| (1) Wer sich an | (1) Wer sich an |
| 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder | 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder |
| 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, | 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, |
| die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. | die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
| (2) Wer in einer Menschenmenge, aus der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne des Absatzes 1 begangen werden, | |
| 1. Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt oder | |
| (2) Soweit die | 2. sich in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung seiner Identität zu verhindern, aufhält, |
| obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen auf Grund des Versammlungsgesetzes oder eines Polizeigesetzes dazu aufgefordert hat, diese Gegenstände oder Aufmachungen abzulegen oder sich zu entfernen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | |
| in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. | (3) § 113 Abs. 3, 4 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, soweit die dort bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, sowie in den Fällen des Absatzes 2 sinngemäß. |
| (3) (weggefallen) | |
| (4) (weggefallen) | (4) [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. |
| [26. Juli 1985] | [1. Januar 1975] |
|---|---|
| § 125. Landfriedensbruch | § 125. Landfriedensbruch |
| (1) Wer sich an | (1) Wer sich an |
| 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder | 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder |
| 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, | 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, |
| die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. | die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
| (2) Wer in einer Menschenmenge, aus der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne des Absatzes 1 begangen werden, | |
| 1. Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt oder | (2) Soweit die |
| 2. sich in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung seiner Identität zu verhindern, aufhält, | |
| obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen auf Grund des Versammlungsgesetzes oder eines Polizeigesetzes dazu aufgefordert hat, diese Gegenstände oder Aufmachungen abzulegen oder sich zu entfernen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | |
| (3) § 113 Abs. 3, 4 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, soweit die dort bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, sowie in den Fällen des Absatzes 2 sinngemäß. | in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. |
| (4) [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. |
| [1. Januar 1975] | [21. Mai 1970/22. Mai 1970] |
|---|---|
| § 125. Landfriedensbruch | § 125 |
| (1) Wer sich an | (1) Wer sich an |
| 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder | 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder |
| 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, | 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, |
| die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. | die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
| (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. | (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. |
| [1. September 1969] | [1. Januar 1872] |
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| § 125 | § 125 |
| (1) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewaltthätigkeiten begeht, so wird jeder, welcher an dieser Zusammenrottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | (1) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewaltthätigkeiten begeht, so wird jeder, welcher an dieser Zusammenrottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. |
| (2) [1] Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche Gewaltthätigkeiten gegen Personen begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben, werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein. | (2) [1] Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche Gewaltthätigkeiten gegen Personen begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein. |