| [19. Februar 2005] | [30. Juni 2002] |
|---|---|
| § 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten | § 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten |
| (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, | (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, |
| 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, | 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, |
| 2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), | 2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), |
| 3. eine schwere Körperverletzung (§ 226), | 3. eine schwere Körperverletzung (§ 226), |
| 4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, | 4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, |
| 5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255), | 5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255), |
| 6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder | 6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder |
| 7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1 | 7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1 |
| androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor. | (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor. |
| [30. Juni 2002] | [1. April 1998] |
|---|---|
| § 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten | § 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten |
| (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, | (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, |
| 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, | 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, |
| 2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), | 2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a), |
| 3. eine schwere Körperverletzung (§ 226), | 3. eine schwere Körperverletzung (§ 226), |
| 4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, | 4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, |
| 5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255), | 5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255), |
| 6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder | 6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder |
| 7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1 | 7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1 |
| androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor. | (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor. |
| [1. April 1998] | [4. Mai 1990] |
|---|---|
| § 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten | § 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten |
| (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, | (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, |
| 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, | 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, |
| 2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a), | 2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a), |
| 3. eine schwere Körperverletzung (§ 226), | 3. eine Körperverletzung in den Fällen des § 225 oder eine Vergiftung (§ 229), |
| 4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, | 4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, |
| 5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255), | 5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255), |
| 6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder | 6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 312, 313 Abs. 1, des § 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1, des § 316c Abs. 1, 2, des § 318 Abs. 2, des § 319 oder |
| 7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1 | 7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 311a Abs. 4, des § 311d Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1 |
| androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor. | (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor. |
| [4. Mai 1990] | [1. Juli 1980] |
|---|---|
| § 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten | § 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten |
| (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, | (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, |
| 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, | 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, |
| 2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a), | 2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a), |
| 3. eine Körperverletzung in den Fällen des § 225 oder eine Vergiftung (§ 229), | 3. eine Körperverletzung in den Fällen des § 225 oder eine Vergiftung (§ 229), |
| 4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, | 4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, |
| 5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255), | 5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255), |
| 6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 312, 313 Abs. 1, des § 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1, des § 316c Abs. 1, 2, des § 318 Abs. 2, des § 319 oder | 6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 312, 313 Abs. 1, des § 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1, des § 316c Abs. 1, 2, des § 318 Abs. 2, des § 319 oder |
| 7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 311a Abs. 4, des § 311d Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1 | 7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1 |
| androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor. | (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor. |
| [1. Juli 1980] | [1. Mai 1976] |
|---|---|
| § 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten | § 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten |
| (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, | (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, |
| 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, | 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, |
| 2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a), | 2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a), |
| 3. eine Körperverletzung in den Fällen des § 225 oder eine Vergiftung (§ 229), | 3. eine Körperverletzung in den Fällen des § 225 oder eine Vergiftung (§ 229), |
| 4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, | 4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, |
| 5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255), | 5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255), |
| 6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 312, 313 Abs. 1, des § 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1, des § 316c Abs. 1, 2, des § 318 Abs. 2, des § 319 oder | 6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 312, 313 Abs. 1, des § 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1, des § 316c Abs. 1, 2, des § 321 Abs. 2, des § 324 oder |
| 7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1 | 7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 321 Abs. 1 |
| androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor. | (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor. |
| [1. Januar 1975] | [1. September 1969, 1. Januar 1975] |
|---|---|
| § 126. Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens | § 126. Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens |
| Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. |
| [1. September 1969, 1. Januar 1975] | [1. Januar 1872] |
|---|---|
| § 126. Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens | § 126 |
| Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. | Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft. |