§ 139a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[16. April 1940–1. Oktober 1953]
1§ 139a.
(1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Haft und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder Zuchthaus.
Anmerkungen:
1. 16. April 1940: Artt. I Nr. 4, IV der Verordnung vom 2. April 1940.