Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 141. (weggefallen)
2§ 141.
(1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
3§ 141.
(1) Wer einen deutschen Soldaten zur Fahnenflucht verleitet oder die Fahnenflucht eines deutschen Soldaten erleichtert, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
4§ 141.
(1) Wer einen Deutschen zum Militairdienste einer ausländischen Macht anwirbt oder den Werbern der letzteren zuführt, ingleichen wer einen Deutschen Soldaten vorsätzlich zum Desertiren verleitet oder die Desertion desselben vorsätzlich befördert, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
2. 7. März 1953/8. März 1953: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 6. März 1953.
3. 1. September 1935: Artt. 3 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.
4. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.