3§ 141.
(1) Wer einen deutschen Soldaten zur Fahnenflucht verleitet oder die Fahnenflucht eines deutschen Soldaten erleichtert, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.