Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 143. (weggefallen)
2§ 143. Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden.
3(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.4
(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.
(3) [1] Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden.
[16. März 2004][21. April 2001]
§ 143. Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden § 143. Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden
(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [§ 11b Absatz 2 Buchstabe a Alternative 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 530) in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 838) sowie § 143 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2001, sind mit Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.] (1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält. (2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.
(3) [1] Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. (3) [1] Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden.
5§ 143. Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden.
(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.
(3) [1] Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden.
6§ 143.
(1) 7[1] Wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft, wenn der zu Beaufsichtigende eine als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch gehörige Aufsicht hätte verhindern können. [2] Dies gilt nicht, soweit in sonstigen Vorschriften eine andere Strafe angedroht ist.
(2) Aufsichtspflichtig im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes oder des Jugendlichen obliegt oder dem das Kind oder der Jugendliche zur Erziehung oder Pflege ganz oder überwiegend anvertraut ist.
8(3) (weggefallen)
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 143 § 143
(1) [1] Wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft, wenn der zu Beaufsichtigende eine als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch gehörige Aufsicht hätte verhindern können. [2] Dies gilt nicht, soweit in sonstigen Vorschriften eine andere Strafe angedroht ist. (1) [1] Wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft, wenn der zu Beaufsichtigende eine als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch gehörige Aufsicht hätte verhindern können. [2] Dies gilt nicht, soweit in sonstigen Vorschriften eine andere Strafe angedroht ist.
(2) Aufsichtspflichtig im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes oder des Jugendlichen obliegt oder dem das Kind oder der Jugendliche zur Erziehung oder Pflege ganz oder überwiegend anvertraut ist. (2) Aufsichtspflichtig im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes oder des Jugendlichen obliegt oder dem das Kind oder der Jugendliche zur Erziehung oder Pflege ganz oder überwiegend anvertraut ist.
(3) (weggefallen) (3) Gesetzliche Vorschriften über die Haftbarkeit von Personen für die einen anderen treffenden Geldstrafen oder sonstigen Geldleistungen bleiben unberührt.
9§ 143.
(1) [1] Wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft, wenn der zu Beaufsichtigende eine als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch gehörige Aufsicht hätte verhindern können. [2] Dies gilt nicht, soweit in sonstigen Vorschriften eine andere Strafe angedroht ist.
(2) Aufsichtspflichtig im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes oder des Jugendlichen obliegt oder dem das Kind oder der Jugendliche zur Erziehung oder Pflege ganz oder überwiegend anvertraut ist.
(3) Gesetzliche Vorschriften über die Haftbarkeit von Personen für die einen anderen treffenden Geldstrafen oder sonstigen Geldleistungen bleiben unberührt.
10§ 143.
(1) [1] Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen anderen der Erfüllung der Wehrpflicht ganz, teilweise oder zeitweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet oder anwenden läßt, wird mit Gefängnis bestraft. [2] Daneben kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
11§ 143.
(1) Wer in der Absicht, sich zur Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder theilweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(2) Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung.
Anmerkungen:
1. 25. April 2006: Artt. 168 Nr. 2, 210 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. April 2006.
2. 21. April 2001: Artt. 3 Nr. 2, 5 S. 1 des Gesetzes vom 12. April 2001.
3. 16. März 2004: Urteil vom 16. März 2004.
4. § 11b Absatz 2 Buchstabe a Alternative 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 530) in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 838) sowie § 143 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2001, sind mit Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
5. 21. April 2001: Artt. 3 Nr. 2, 5 S. 1 des Gesetzes vom 12. April 2001.
6. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
7. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
8. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 42, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
9. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
10. 1. September 1935: Artt. 3 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.
11. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.