Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 152. Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes. Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes anzuwenden.
2§ 152. Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das nachgemachte, verfälschte oder verringerte Geld, die nachgemachten oder verfälschten Wertpapiere sowie die in § 151 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
3§ 152. Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Geldes, sowie der im § 151 bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen, auch wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 59, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 10, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
3. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.