| [1. April 1970, 1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
|---|---|
| § 167a. Störung einer Bestattungsfeier | § 167a |
| Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |