Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 167a. 2Störung einer Bestattungsfeier. Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[1. April 1970, 1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 167a. Störung einer Bestattungsfeier § 167a
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3§ 167a. Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 49, 105 Nr. 1 Buchst. a, 106 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. September 1969: Artt. 106 Abs. 1 Nr. 2, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.