§ 175 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1935–1. September 1969]
1§ 175.
(1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.