§ 206 StGB. Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][1. Januar 1872]
§ 206 § 206
Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit Einschließung nicht unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf ein solcher war, welcher den Tod des einen von Beiden herbeiführen sollte, mit Einschließung nicht unter drei Jahren bestraft. Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit Festungshaft nicht unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf ein solcher war, welcher den Tod des einen von Beiden herbeiführen sollte, mit Festungshaft nicht unter drei Jahren bestraft.
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 206. Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit Festungshaft nicht unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf ein solcher war, welcher den Tod des einen von Beiden herbeiführen sollte, mit Festungshaft nicht unter drei Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 206 StGB

§ 205 StGB. Strafantrag

§ 206 StGB. Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses

§ 207 StGB