Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 208. (weggefallen)
2§ 208. Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über funfzehn Jahre erhöht werden.
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 208 § 208
Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über funfzehn Jahre erhöht werden. Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über zehn Jahre erhöht werden.
3§ 208. Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über zehn Jahre erhöht werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 58, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
2. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
3. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.