Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 218c. Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch.
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
  • 1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
  • 2. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben,
  • 3. ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder
  • 4. obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
2§ 218c. (weggefallen)
3§ 218c. Abbruch der Schwangerschaft ohne Unterrichtung und Beratung der Schwangeren.
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß die Schwangere
  • 1. sich wegen der Frage des Abbruchs ihrer Schwangerschaft vorher an einen Arzt oder eine hierzu ermächtigte Beratungsstelle gewandt hat und dort über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder unterrichtet worden ist, insbesondere über solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, und
  • 2. ärztlich beraten worden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218 strafbar ist.
(2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen wird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1995: Artt. 8 Nr. 5, 11 S. 2 des Gesetzes vom 21. August 1995.
2. 18. Juni 1976/21. Juni 1976: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 18. Mai 1976.
3. 19. Juni 1974/22. Juni 1974: Artt. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1974.