| [1. Mai 1986] | [1. Januar 1975] |
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| § 228. Führungsaufsicht | § 228. Führungsaufsicht |
| In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). | In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). |
| [15. Februar 1970/18. Februar 1970] | [1. September 1969] |
|---|---|
| § 228 | § 228 |
| Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a, 223b Abs. 1 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in den Fällen der §§ 224, 227 Abs. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, im Falle des § 225 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und im Falle des § 226 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, und im Falle des § 226 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. |
| [1. September 1969] | [1. Oktober 1953] |
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| § 228 | § 228 |
| Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, und im Falle des § 226 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen. |
| [1. Oktober 1953] | [20. März 1876] |
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| § 228 | § 228 |
| Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen. | Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Absatz 2 und des § 223a auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen. |
| [20. März 1876] | [1. Januar 1872] |
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| § 228 | § 228 |
| Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Absatz 2 und des § 223a auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen. | (1) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen. |
| (2) Diese Ermäßigung der Strafe bleibt ausgeschlossen, wenn die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen ist. |