Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 228. Einwilligung. Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
2§ 228. Führungsaufsicht. In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
[1. Mai 1986][1. Januar 1975]
§ 228. Führungsaufsicht § 228. Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).
3§ 228. Führungsaufsicht. In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).
4§ 228. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a, 223b Abs. 1 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in den Fällen der §§ 224, 227 Abs. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, im Falle des § 225 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und im Falle des § 226 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
[15. Februar 1970/18. Februar 1970][1. September 1969]
§ 228 § 228
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a, 223b Abs. 1 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in den Fällen der §§ 224, 227 Abs. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, im Falle des § 225 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und im Falle des § 226 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, und im Falle des § 226 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
5§ 228. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, und im Falle des § 226 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 228 § 228
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, und im Falle des § 226 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen.
6§ 228. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen.
[1. Oktober 1953][20. März 1876]
§ 228 § 228
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Absatz 2 und des § 223a auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen.
7§ 228. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Absatz 2 und des § 223a auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen.
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 228 § 228
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Absatz 2 und des § 223a auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen. (1) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen.
(2) Diese Ermäßigung der Strafe bleibt ausgeschlossen, wenn die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen ist.
8§ 228.
(1) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen.
(2) Diese Ermäßigung der Strafe bleibt ausgeschlossen, wenn die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 38, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
2. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 18, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 100, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 15. Februar 1970/18. Februar 1970: §§ 8, 12 des Gesetzes vom 15. August 1969.
5. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
6. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 36, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
7. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
8. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.