Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 231. Beteiligung an einer Schlägerei.
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
2§ 231. (weggefallen)
3§ 231.
4(1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus.
(3) Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 231 § 231
(1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. (1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus.
(3) Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. (3) Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
5§ 231.
(1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus.
(3) Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 38, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 103, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
4. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
5. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.