| [20. März 1876] | [1. Januar 1872] |
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| § 231 | § 231 |
| (1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. | (1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden. |
| (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. | (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. |
| (3) Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. | (3) Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. |