Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 24. Rücktritt.
(1) [1] Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. [2] Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) [1] Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. [2] Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
2§ 24.
(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) [1] Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. [2] Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
(3) Während der Bewährungszeit ruht die Verjährung der Strafvollstreckung.
3§ 24.
(1) [1] Das Gericht macht dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Auflagen. [2] Insbesondere kann es ihm auferlegen,
  • 1. den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  • 2. Weisungen zu befolgen, die sich auf Aufenthaltsort, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit beziehen,
  • 3. sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen,
  • 4. Unterhaltspflichten nachzukommen,
  • 5. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen oder
  • 46. sich der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen.
(2) [1] Von der Anordnung von Auflagen kann abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, vor allem den durch die Tat verursachten Schaden nach Kräften wiedergutmachen wird. [2] Der Verurteilte darf durch eine Auflage nicht daran gehindert werden, für ihn günstigere Möglichkeiten der Ausbildung oder Arbeit wahrzunehmen.
(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(4) [1] Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. [3] Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden. [4] Während der Bewährungszeit ruht die Verjährung der Strafvollstreckung.
5§ 24.
(1) Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des Entlassenen oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit widerrufen werden.
(2) Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vorläufigen Entlassung bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf die festgesetzte Strafdauer nicht angerechnet wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
4. 1. Januar 1954: Artt. 2 Nr. 4, 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August 1953.
5. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.