Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 25. Täterschaft.
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
2§ 25.
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte
  • 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht,
  • 2. gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder
  • 3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht
und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern (§ 24 Abs. 2) oder weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen (§ 24d).
(3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 24a Abs. 2 Nr. 2, 3 oder entsprechenden Anerbieten nach § 24a Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
3§ 25.
(1) [1] Hat der Verurteilte sich bewährt, so wird die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. [2] Das Gericht kann anordnen, daß über die Verurteilung nur noch beschränkt Auskunft erteilt wird.
(2) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn
  • 1. Umstände bekannt werden, die bei Würdigung des Wesens der Aussetzung zu ihrer Versagung geführt hätten,
  • 2. der Verurteilte wegen eines innerhalb der Bewährungszeit begangenen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens im Inland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,
  • 3. er den Bewährungsauflagen gröblich zuwiderhandelt oder
  • 4. sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.
(3) Leistungen, die der Verurteilte auf Grund von Auflagen erbracht hat, werden nicht zurückerstattet.
4§ 25.
(1) [1] Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über einen Widerruf ergeht von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde. [2] Vor dem Beschluß über die Entlassung ist die Gefängnißverwaltung zu hören.
(2) [1] Die einstweilige Festnahme vorläufig Entlassener kann aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizeibehörde des Orts, an welchem der Entlassene sich aufhält, verfügt werden. [2] Der Beschluß über den endgültigen Widerruf ist sofort nachzusuchen.
(3) Führt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so gilt dieser als am Tage der Festnahme erfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
4. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.