Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 250. Schwerer Raub.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
  • 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
    • a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    • b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
    • c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  • 2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
  • 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
  • 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
  • 3. eine andere Person
    • a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
    • b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
[1. April 1998][1. Januar 1975]
§ 250. Schwerer Raub § 250. Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, eine Schußwaffe bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, 2. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 3. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube durch die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder
2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. 4. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
2§ 250. Schwerer Raub.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn
  • 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube eine Schußwaffe bei sich führt,
  • 2. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
  • 3. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube durch die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder
  • 4. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
3§ 250.
4(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn
  • 1. der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei Begehung der That Waffen bei sich führt;
  • 2. zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben;
  • 53. der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platze, auf offener See oder einer Wasserstraße begangen wird oder
  • 64. der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude begangen wird, in welches sich der Thäter zur Begehung eines Raubes oder Diebstahls eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang verschafft oder in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte.
  • 75. (weggefallen)
8(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahre bis zu fünf Jahren ein.
[1. September 1969, 1. April 1970][1. Januar 1872]
§ 250 § 250
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn (1) Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei Begehung der That Waffen bei sich führt; 1. der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei Begehung der That Waffen bei sich führt;
2. zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben; 2. zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben;
3. der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platze, auf offener See oder einer Wasserstraße begangen wird oder 3. der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platze, auf offener See oder einer Wasserstraße begangen wird;
4. der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude begangen wird, in welches sich der Thäter zur Begehung eines Raubes oder Diebstahls eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang verschafft oder in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte. 4. der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude (§ 243 Nr. 7) begangen wird, in welches sich der Thäter zur Begehung eines Raubes oder Diebstahls eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang verschafft oder in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte, oder
5. (weggefallen) 5. der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich einem Räuber im Inlande bestraft worden ist. Die im § 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahre bis zu fünf Jahren ein. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter einem Jahre ein.
9§ 250.
(1) Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn
  • 1. der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei Begehung der That Waffen bei sich führt;
  • 2. zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben;
  • 3. der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platze, auf offener See oder einer Wasserstraße begangen wird;
  • 4. der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude (§ 243 Nr. 7) begangen wird, in welches sich der Thäter zur Begehung eines Raubes oder Diebstahls eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang verschafft oder in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte, oder
  • 5. der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich einem Räuber im Inlande bestraft worden ist. Die im § 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter einem Jahre ein.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 55, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 127, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
4. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
5. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 71 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
6. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 71 Buchst. c, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
7. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 71 Buchst. d, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
8. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
9. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.