| [1. Mai 1986] | [1. Januar 1975] |
|---|---|
| § 256. Führungsaufsicht | § 256. Führungsaufsicht |
| In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). | In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). |
| [1. April 1970] | [1. Januar 1872] |
|---|---|
| § 256 | § 256 |
| Neben einer wegen Raubes oder Erpressung erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. | Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder Erpressung erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. |