| [1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
|---|---|
| § 260. Gewerbsmäßige Hehlerei | § 260 |
| (1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. | (1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein. |
| [1. September 1969] | [1. Oktober 1953] |
|---|---|
| § 260 | § 260 |
| (1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. | (1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. |
| (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein. | (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein. |
| [1. Oktober 1953] | [1. Januar 1872] |
|---|---|
| § 260 | § 260 |
| (1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. | Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. |
| (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein. |