Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 260. Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
  • 1. gewerbsmäßig oder
  • 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) [1] In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. [2] § 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden.
2§ 260. Gewerbsmäßige Hehlerei.
(1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 260. Gewerbsmäßige Hehlerei § 260
(1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein.
3§ 260.
4(1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
5(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein.
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 260 § 260
(1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
6§ 260.
(1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
[1. Oktober 1953][1. Januar 1872]
§ 260 § 260
(1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
7§ 260. Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 17, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 132, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 40, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
4. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
5. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
6. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 40, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
7. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.