Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 265a. 2Erschleichen von Leistungen.
3(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
4(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
[24. Dezember 1997][1. August 1976/1. September 1976]
§ 265a. Erschleichen von Leistungen § 265a. Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldenetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
5§ 265a. 6Erschleichen von Leistungen.
7(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldenetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
8(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
[1. August 1976/1. September 1976][1. Januar 1975]
§ 265a. Erschleichen von Leistungen § 265a. Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldenetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
9§ 265a. 10Erschleichen von Leistungen.
11(1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
12(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 265a. Erschleichen von Leistungen § 265a
(1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (3) [1] Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
13§ 265a.
14(1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
15(3) [1] Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 265a § 265a
(1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) [1] Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. (3) [1] Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
16§ 265a.
(1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
17(3) [1] Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
[1. Oktober 1953][1. September 1935]
§ 265a § 265a
(1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) [1] Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
18§ 265a.
(1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 8, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 24. Dezember 1997: Artt. 2 Abs. 13 Nr. 3, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 137 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. September 1935: Artt. 8, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.
6. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
7. 1. August 1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. 3, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.
8. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 137 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
9. 1. September 1935: Artt. 8, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.
10. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
11. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 137 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
12. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 137 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
13. 1. September 1935: Artt. 8, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.
14. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
15. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 26, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
16. 1. September 1935: Artt. 8, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.
17. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 26, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
18. 1. September 1935: Artt. 8, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.