| [1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
|---|---|
| § 267. Urkundenfälschung | § 267 |
| (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird wegen Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
| (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. | (3) In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
| [1. September 1969] | [15. Juni 1943] |
|---|---|
| § 267 | § 267 |
| (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird wegen Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. | (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird wegen Urkundenfälschung mit Gefängnis bestraft. |
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
| (3) In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. | (3) In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. |