| [1. Oktober 1968] | [26. Dezember 1964/2. Januar 1965] |
|---|---|
| § 27 | § 27 |
| (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen. | (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen. |
| (2) Sie beträgt | (2) Sie beträgt |
| 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend Goldmark; | 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend Goldmark; |
| 2. bei Übertretungen mindestens fünf Deutsche Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens fünfhundert Goldmark. | 2. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens fünfhundert Goldmark. |
| (3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen. | (3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen. |
| [26. Dezember 1964/2. Januar 1965] | [1. Oktober 1953] |
|---|---|
| § 27 | § 27 |
| (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen. | (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen. |
| (2) Sie beträgt | (2) Sie beträgt |
| 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend Goldmark; | 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend Goldmark; |
| 2. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens fünfhundert Goldmark. | 2. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig Goldmark. |
| (3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen. | (3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen. |
| [1. Oktober 1953] | [16. Februar 1924] |
|---|---|
| § 27 | § 27 |
| (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen. | (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen. |
| (2) Sie beträgt | (2) Sie beträgt |
| 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend Goldmark; | 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens drei Goldmark und höchstens zehntausend Goldmark; |
| 2. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig Goldmark. | 2. bei Übertretungen mindestens eine Goldmark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig Goldmark. |
| (3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen. | (3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen. |
| [16. Februar 1924] | [7. Dezember 1923] |
|---|---|
| § 27 | § 27 |
| (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen. | (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzulegen. |
| (2) Sie beträgt | (2) Sie beträgt |
| 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens drei Goldmark und höchstens zehntausend Goldmark; | 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens drei Goldmark und höchstens zehntausend Goldmark; |
| 2. bei Übertretungen mindestens eine Goldmark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig Goldmark. | 2. bei Übertretungen mindestens eine Goldmark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig Goldmark. |
| (3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen. | (3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen. |
| [7. Dezember 1923] | [20. Oktober 1923] |
|---|---|
| § 27 | § 27 |
| (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzulegen. | (1) Die Geldstrafe |
| (2) Sie beträgt | beträgt |
| 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens drei Goldmark und höchstens zehntausend Goldmark; | 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens dreißig Millionen Mark und höchstens eintausend Milliarden Mark; |
| 2. bei Übertretungen mindestens eine Goldmark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig Goldmark. | 2. bei Übertretungen mindestens zehn Millionen Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens zehn Milliarden Mark. |
| (3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen. | (2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. |
| [20. Oktober 1923] | [1. Mai 1923] |
|---|---|
| § 27 | § 27 |
| (1) Die Geldstrafe beträgt | (1) Die Geldstrafe beträgt |
| 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens dreißig Millionen Mark und höchstens eintausend Milliarden Mark; | 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens eintausend Mark und höchstens zehn Millionen Mark; |
| 2. bei Übertretungen mindestens zehn Millionen Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens zehn Milliarden Mark. | 2. bei Übertretungen mindestens dreihundert Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens dreihunderttausend Mark. |
| (2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. | (2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. |
| [20. März 1876] | [1. Januar 1872] |
|---|---|
| § 27 | § 27 |
| Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und Vergehen drei Mark, bei Übertretungen eine Mark. | Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und Vergehen ein Thaler, bei Übertretungen ein Drittheil Thaler. |