§ 279 StGB. Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. November 2021]
1§ 279. Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
Anmerkungen:
1. 24. November 2021: Artt. 2 Nr. 3, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2021.

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