Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 27b. (weggefallen)
2§ 27b.
3(1) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen.4
(2) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so darf es überschritten werden.
[9. Juni 1970][1. April 1970]
§ 27b § 27b
(1) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen. [§ 14 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) und § 27b Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der nach Artikel 106 Absatz 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 1. September 1969 bis zum Ablauf des 31. März 1970 anzuwendenden Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] (1) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen.
(2) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so darf es überschritten werden. (2) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so darf es überschritten werden.
5§ 27b.
(1) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen.
(2) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so darf es überschritten werden.
6§ 27b.
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) [1] Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur neben Freiheitsstrafe oder nur bei mildernden Umständen an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe (§§ 27, 27a, 27c), wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. [2] Ist Freiheitsstrafe mit einem erhöhten Mindestmaß angedroht, so ist die Geldstrafe so zu bemessen, daß die Ersatzfreiheitsstrafe dieses Mindestmaß nicht unterschreitet.
7§ 27b.
(1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.
8(2) (weggefallen)
[1. Oktober 1953][16. Februar 1924]
§ 27b § 27b
(1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. (1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.
(2) (weggefallen) (2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs bleiben unberührt.
9§ 27b.
(1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.
(2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs bleiben unberührt.
[16. Februar 1924][20. Oktober 1923]
§ 27b § 27b
(1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. (1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.
(2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs bleiben unberührt. (2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs bleiben unberührt.
10§ 27b.
11(1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.
(2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs bleiben unberührt.
[20. Oktober 1923][1. Mai 1923]
§ 27b § 27b
(1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. (1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu zehn Millionen Mark zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.
(2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs bleiben unberührt. (2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs bleiben unberührt.
12§ 27b.
(1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu zehn Millionen Mark zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.
(2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 10 Halbs. 2, Halbs. 3 Buchst. a, Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 9. Juni 1970: Beschluss vom 9. Juni 1970.
4. § 14 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) und § 27b Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der nach Artikel 106 Absatz 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 1. September 1969 bis zum Ablauf des 31. März 1970 anzuwendenden Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
5. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 10 Halbs. 2, Halbs. 3 Buchst. a, Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
6. 1. September 1969: Artt. 106 Abs. 1 Nr. 1, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
7. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
8. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
9. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
10. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.
11. 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 4, VII Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1923.
12. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.