Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 282. Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung.
(1) [1] In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. [2] § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
(2) [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. [2] In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
[1. April 1998][1. Dezember 1994]
§ 282. Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung § 282. Einziehung
(1) [1] In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. [2] § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
(2) [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. [2] In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273, nach § 276, auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. [2] In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
2§ 282. Einziehung. [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273, nach § 276, auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. [2] In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
[1. Dezember 1994][1. Januar 1975]
§ 282. Einziehung § 282. Einziehung
[1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273, nach § 276, auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. [2] In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273 oder 279 bezieht, können eingezogen werden. [2] In den Fällen des § 275 werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
3§ 282. 4Einziehung. 5[1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273 oder 279 bezieht, können eingezogen werden. [2] In den Fällen des § 275 werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 282. Einziehung § 282
[1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273 oder 279 bezieht, können eingezogen werden. [2] In den Fällen des § 275 werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279 bezieht, können eingezogen werden.
6§ 282. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279 bezieht, können eingezogen werden.
[1. September 1969][1. Oktober 1968]
§ 282 § 282
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279 bezieht, können eingezogen werden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279 bezieht, können eingezogen werden.
7§ 282. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279 bezieht, können eingezogen werden.
8§ 282. (weggefallen)
9§ 282.
(1) Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
  • 1. im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, oder
  • 2. im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, oder, um sich oder einem Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene Personen geltend gemacht hat.
10(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder Geldstrafe bis zu sechstausend Mark ein.
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 282 § 282
(1) Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer (1) Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, oder 1. im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, oder
2. im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, oder, um sich oder einem Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene Personen geltend gemacht hat. 2. im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, oder, um sich oder einem Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene Personen geltend gemacht hat.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder Geldstrafe bis zu sechstausend Mark ein. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder Geldstrafe bis zu zweitausend Thalern ein.
11§ 282.
(1) Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
  • 1. im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, oder
  • 2. im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, oder, um sich oder einem Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene Personen geltend gemacht hat.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder Geldstrafe bis zu zweitausend Thalern ein.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 71, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
2. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 20, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 146 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 146 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 84, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
7. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 14, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
8. 19. März 1877: § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Februar 1877, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
9. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
10. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
11. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.