| [1. April 1998] | [1. Dezember 1994] |
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| § 282. Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung | § 282. Einziehung |
| (1) [1] In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. [2] § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. | |
| (2) [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. [2] In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. | [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273, nach § 276, auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. [2] In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. |
| [1. Dezember 1994] | [1. Januar 1975] |
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| § 282. Einziehung | § 282. Einziehung |
| [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273, nach § 276, auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. [2] In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. | [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273 oder 279 bezieht, können eingezogen werden. [2] In den Fällen des § 275 werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. |
| [1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
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| § 282. Einziehung | § 282 |
| [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273 oder 279 bezieht, können eingezogen werden. [2] In den Fällen des § 275 werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. | Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279 bezieht, können eingezogen werden. |
| [1. September 1969] | [1. Oktober 1968] |
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| § 282 | § 282 |
| Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279 bezieht, können eingezogen werden. | Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279 bezieht, können eingezogen werden. |
| [20. März 1876] | [1. Januar 1872] |
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| § 282 | § 282 |
| (1) Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer | (1) Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer |
| 1. im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, oder | 1. im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, oder |
| 2. im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, oder, um sich oder einem Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene Personen geltend gemacht hat. | 2. im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, oder, um sich oder einem Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene Personen geltend gemacht hat. |
| (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder Geldstrafe bis zu sechstausend Mark ein. | (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder Geldstrafe bis zu zweitausend Thalern ein. |