§ 283c StGB. Gläubigerbegünstigung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1976/1. September 1976]
1§ 283c. Gläubigerbegünstigung.
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. August 1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. 5, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.

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