Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 285. Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel. Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
2§ 285. (weggefallen)
3§ 285. Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu zweihunderttausend Mark, bei mildernden Umständen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem gleichen Betrage bestraft.
[1. September 1969][30. Dezember 1919]
§ 285 § 285
Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu zweihunderttausend Mark, bei mildernden Umständen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem gleichen Betrage bestraft. Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zweihunderttausend Mark, bei mildernden Umständen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem gleichen Betrage bestraft.
4§ 285. Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zweihunderttausend Mark, bei mildernden Umständen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem gleichen Betrage bestraft.
5§ 285. Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsorts, welcher Glücksspiele daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 285 § 285
Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsorts, welcher Glücksspiele daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsorts, welcher Glücksspiele daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern bestraft.
6§ 285. Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsorts, welcher Glücksspiele daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 73, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
2. 2. April 1974/9. April 1974: Artt. 19 Nr. 148, 326 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
4. 30. Dezember 1919: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 23. Dezember 1919.
5. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
6. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.