| Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu zweihunderttausend Mark, bei mildernden Umständen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem gleichen Betrage bestraft. | Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zweihunderttausend Mark, bei mildernden Umständen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem gleichen Betrage bestraft. |