Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 291. Wucher.
(1) [1] Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
  • 1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
  • 2. für die Gewährung eines Kredites,
  • 3. für eine sonstige Leistung oder
  • 4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[2] Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  • 1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
  • 2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
  • 3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.
2§ 291. (weggefallen)
3§ 291. Wer die bei den Übungen der Artillerie verschossene Munition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich zueignet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 291 § 291
Wer die bei den Übungen der Artillerie verschossene Munition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich zueignet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. Wer die bei den Übungen der Artillerie verschossene Munition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich zueignet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft.
4§ 291. Wer die bei den Übungen der Artillerie verschossene Munition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich zueignet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft.
Anmerkungen:
1. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 2, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.
2. 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946.
3. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
4. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.