Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 300. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. [1] In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
  • 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
  • 2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
2§ 300. (weggefallen)
3§ 300.
4(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft
  • 1. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  • 2. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer (vereidigter Bücherrevisor) oder Steuerberater
anvertraut worden oder bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) [1] Den im Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. [2] Dasselbe gilt für denjenigen, der nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses nach Absatz 1 Verpflichteten das von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangte Geheimnis unbefugt veröffentlicht.
(3) 5[1] Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 300 § 300
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft
1. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 1. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer (vereidigter Bücherrevisor) oder Steuerberater 2. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer (vereidigter Bücherrevisor) oder Steuerberater
anvertraut worden oder bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. anvertraut worden oder bekannt geworden ist, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) [1] Den im Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. [2] Dasselbe gilt für denjenigen, der nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses nach Absatz 1 Verpflichteten das von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangte Geheimnis unbefugt veröffentlicht. (2) [1] Den im Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. [2] Dasselbe gilt für denjenigen, der nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses nach Absatz 1 Verpflichteten das von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangte Geheimnis unbefugt veröffentlicht.
(3) [1] Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. (3) [1] Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe Gefängnis. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
6§ 300.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft
  • 1. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  • 2. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer (vereidigter Bücherrevisor) oder Steuerberater
anvertraut worden oder bekannt geworden ist, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) [1] Den im Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. [2] Dasselbe gilt für denjenigen, der nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses nach Absatz 1 Verpflichteten das von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangte Geheimnis unbefugt veröffentlicht.
(3) [1] Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe Gefängnis. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
7§ 300.
8(1) Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker,9 sowie die Gehülfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
[1. Juli 1937][20. März 1876]
§ 300 § 300
(1) Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, [§ 27 des Gesetzes vom 18. April 1937. §§ 29, 40 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 der Gewerbeordnung sowie § 300 des Strafgesetzbuchs treten insoweit außer Kraft, als sie sich auf den Apothekerberuf im Sinne dieses Gesetzes beziehen.] sowie die Gehülfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. (1) Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
10§ 300.
11(1) Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 300 § 300
(1) Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. (1) Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
12§ 300.
(1) Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Anmerkungen:
1. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 3, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 158, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 43, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
4. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
5. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
6. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 43, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
7. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
8. 1. Juli 1937: §§ 27, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. April 1937.
9. § 27 des Gesetzes vom 18. April 1937. §§ 29, 40 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 der Gewerbeordnung sowie § 300 des Strafgesetzbuchs treten insoweit außer Kraft, als sie sich auf den Apothekerberuf im Sinne dieses Gesetzes beziehen.
10. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
11. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
12. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.