Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 302b. (weggefallen)
2§ 302b. 3Schwerer Kreditwucher. 4[1] Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (§ 302a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. 5[2] (weggefallen)
[1. Januar 1975][1. September 1969, 1. Januar 1975]
§ 302b. Schwerer Kreditwucher § 302b. Schwerer Kreditwucher
[1] Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (§ 302a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. [2] (weggefallen) [1] Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (§ 302a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. [2] (weggefallen)
6§ 302b. 7Schwerer Kreditwucher. 8[1] Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (§ 302a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. 9[2] (weggefallen)
[1. September 1969, 1. Januar 1975][14. Juni 1880]
§ 302b. Schwerer Kreditwucher § 302b
[1] Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (§ 302a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. [2] (weggefallen) [1] Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (§ 302a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. [2] Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
10§ 302b. [1] Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (§ 302a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. [2] Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. 6, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.
2. 14. Juni 1880: Art. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1880, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
5. 1. September 1969: Artt. 3, 8, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
6. 14. Juni 1880: Art. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1880, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
7. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
8. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
9. 1. September 1969: Artt. 3, 8, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
10. 14. Juni 1880: Art. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1880, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.