| [1. Januar 1975] | [1. September 1969, 1. Januar 1975] |
|---|---|
| § 302b. Schwerer Kreditwucher | § 302b. Schwerer Kreditwucher |
| [1] Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (§ 302a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. [2] (weggefallen) | [1] Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (§ 302a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. [2] (weggefallen) |
| [1. September 1969, 1. Januar 1975] | [14. Juni 1880] |
|---|---|
| § 302b. Schwerer Kreditwucher | § 302b |
| [1] Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (§ 302a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. [2] (weggefallen) | [1] Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (§ 302a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. [2] Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |