| [1. April 1998] | [1. Januar 1975] |
|---|---|
| § 315. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr | § 315. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr |
| (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er | (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er |
| 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, | 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, |
| 2. Hindernisse bereitet, | 2. Hindernisse bereitet, |
| 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder | 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder |
| 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt | 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt |
| und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. | und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
| (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter | (3) Handelt der Täter |
| 1. in der Absicht handelt, | in der Absicht, |
| a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder | 1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder |
| b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder | 2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, |
| 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht. | |
| (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
| (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (6) [1] Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. [2] Unter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht nach Absatz 5 bestraft. [3] Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. |
| [1. Januar 1975] | [1. September 1969, 1. April 1970] |
|---|---|
| § 315. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr | § 315 |
| (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er | (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er |
| 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, | 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, |
| 2. Hindernisse bereitet, | 2. Hindernisse bereitet, |
| 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder | 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder |
| 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt | 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt |
| und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
| (3) Handelt der Täter in der Absicht, | (3) Handelt der Täter in der Absicht, |
| 1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder | 1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder |
| 2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, | 2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, |
| so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
| (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
| (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (6) [1] Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. [2] Unter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht nach Absatz 5 bestraft. [3] Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. | (6) [1] Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. [2] Unter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht nach Absatz 5 bestraft. [3] Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. |
| [1. September 1969, 1. April 1970] | [26. Dezember 1964/2. Januar 1965] |
|---|---|
| § 315 | § 315 |
| (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er | (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er |
| 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, | 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, |
| 2. Hindernisse bereitet, | 2. Hindernisse bereitet, |
| 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder | 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder |
| 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt | 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt |
| und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. |
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
| (3) Handelt der Täter in der Absicht, | (3) Handelt der Täter in der Absicht, |
| 1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder | 1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder |
| 2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, | 2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, |
| so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | so ist die Strafe Zuchthaus, in minder schweren Fällen Gefängnis nicht unter sechs Monaten. |
| (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. | (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bestraft. |
| (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (6) [1] Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. [2] Unter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht nach Absatz 5 bestraft. [3] Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. | (6) [1] Das Gericht kann bis zum gesetzlichen Mindestmaß der in den Absätzen 1 bis 4 angedrohten Strafe herabgehen, auf eine mildere Strafart erkennen oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. [2] Unter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht nach Absatz 5 bestraft. [3] Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. |
| [19. Januar 1953/23. Januar 1953] | [1. September 1935] |
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| § 315 | § 315 |
| (1) [1] Wer die Sicherheit des Betriebs einer Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper oder Schwebebahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt durch Beschädigen, Zerstören oder Beseitigen von Anlagen oder Beförderungsmitteln, durch Bereiten von Hindernissen, durch falsche Zeichen oder Signale oder durch ähnliche Eingriffe oder durch eine an Gefährlichkeit einem solchen Eingriff gleichkommende pflichtwidrige Unterlassung beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. [2] In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen. | (1) [1] Wer die Sicherheit des Betriebs einer Eisenbahn oder Schwebebahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt durch Beschädigen, Zerstören oder Beseitigen von Anlagen oder Beförderungsmitteln, durch Bereiten von Hindernissen, durch falsche Zeichen oder Signale oder durch ähnliche Eingriffe oder durch eine an Gefährlichkeit einem solchen Eingriff gleichkommende pflichtwidrige Unterlassung beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. [2] In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder auf lebenslanges Zuchthaus oder auf Todesstrafe zu erkennen. |
| (2) In minder schweren Fällen kann auf Gefängnis nicht unter drei Monaten erkannt werden. | (2) [1] Wer auf solche Weise die Sicherheit des Betriebs einer Straßenbahn beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar. [3] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
| (3) Gemeingefahr bedeutet eine Gefahr für Leib oder Leben, sei es auch nur eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sachwerte, die in fremdem Eigentum stehen oder deren Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstößt. | (3) Gemeingefahr bedeutet eine Gefahr für Leib oder Leben, sei es auch nur eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sachwerte, die in fremdem Eigentum stehen oder deren Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstößt. |