| [1. April 1998] | [1. Januar 1975] |
|---|---|
| § 315b. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr |
| (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er | (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er |
| 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, | 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, |
| 2. Hindernisse bereitet oder | 2. Hindernisse bereitet oder |
| 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, | 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, |
| und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
| (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
| (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (6) (weggefallen) | (6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend. |
| [1. Januar 1975] | [1. September 1969, 1. Januar 1975] |
|---|---|
| § 315b. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr |
| (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er | (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er |
| 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, | 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, |
| 2. Hindernisse bereitet oder | 2. Hindernisse bereitet oder |
| 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, | 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, |
| und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
| (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
| (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend. | (6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend. |
| [1. September 1969, 1. Januar 1975] | [26. Dezember 1964/2. Januar 1965] |
|---|---|
| § 315b. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b |
| (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er | (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er |
| 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, | 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, |
| 2. Hindernisse bereitet oder | 2. Hindernisse bereitet oder |
| 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, | 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, |
| und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. | und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. |
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
| (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Gefängnis nicht unter sechs Monaten. |
| (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend. | (6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend. |