Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 317. 2Störung von Telekommunikationsanlagen.
3(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
4(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
[24. Dezember 1997][1. April 1970, 1. Januar 1975]
§ 317. Störung von Telekommunikationsanlagen § 317. Störung von Fernmeldeanlagen
(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
5§ 317. 6Störung von Fernmeldeanlagen.
7(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
8(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
[1. April 1970, 1. Januar 1975][1. September 1969, 1. April 1970]
§ 317. Störung von Fernmeldeanlagen § 317
(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
9§ 317.
10(1) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
11(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
[1. September 1969, 1. April 1970][31. August 1951/1. September 1951]
§ 317 § 317
(1) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
12§ 317.
(1) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
(4) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
13§ 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Theile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
[5. Juni 1891][1. Januar 1872]
§ 317 § 317
Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Theile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt vorsätzliche Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
14§ 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt vorsätzliche Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 8, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
2. 24. Dezember 1997: Artt. 2 Abs. 13 Nr. 5 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
3. 24. Dezember 1997: Artt. 2 Abs. 13 Nr. 5 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
4. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 92, 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
5. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 8, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
6. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
7. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 178, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
8. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 92, 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
9. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 8, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
10. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
11. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 92, 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
12. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 8, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
13. 5. Juni 1891: Art. II des Gesetzes vom 13. Mai 1891, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
14. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.