Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 325a. Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen.
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
  • 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
  • 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
2§ 325a. (weggefallen)
3§ 325a. 4Einziehung. Ist eine Straftat nach den §§ 310b bis 311b, 316c oder 324 begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 311b, 316c oder 324 bezieht,
eingezogen werden.
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 325a. Einziehung § 325a
Ist eine Straftat nach den §§ 310b bis 311b, 316c oder 324 begangen worden, so können Ist eine Straftat nach den §§ 311, 311a oder 324 begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 311b, 316c oder 324 bezieht, 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 311a oder § 324 bezieht,
eingezogen werden. eingezogen werden.
5§ 325a. Ist eine Straftat nach den §§ 311, 311a oder 324 begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 311a oder § 324 bezieht,
eingezogen werden.
Anmerkungen:
1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 9, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
2. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 13, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 183, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 21, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.