Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 34. Rechtfertigender Notstand. [1] Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. [2] Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
2§ 34. (weggefallen)
3§ 34. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit
  • 41. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen;
  • 52. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben;
  • 63. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;
  • 74. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter oder Mitglied eines Familienrates zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und das Vormundschaftsgericht oder der Familienrath die Genehmigung ertheile.
[1. Oktober 1953][7. September 1896]
§ 34 § 34
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit
1. die Landeskokarde zu tragen;
2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten;
1. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen; 3. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen;
2. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben; 4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben;
3. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein; 5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;
4. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter oder Mitglied eines Familienrates zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und das Vormundschaftsgericht oder der Familienrath die Genehmigung ertheile. 6. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter, Mitglied eines Familienraths oder Kurator zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrath die Genehmigung ertheile.
8§ 34. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit
  • 1. die Landeskokarde zu tragen;
  • 2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten;
  • 3. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen;
  • 4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben;
  • 5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;
  • 96. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter, Mitglied eines Familienraths oder Kurator zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrath die Genehmigung ertheile.
[7. September 1896][1. Januar 1872]
§ 34 § 34
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit
1. die Landeskokarde zu tragen; 1. die Landeskokarde zu tragen;
2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten; 2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten;
3. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen; 3. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen;
4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben; 4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben;
5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein; 5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;
6. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter, Mitglied eines Familienraths oder Kurator zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrath die Genehmigung ertheile. 6. Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienraths zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrath die Genehmigung ertheile.
10§ 34. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit
  • 1. die Landeskokarde zu tragen;
  • 2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten;
  • 3. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen;
  • 4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben;
  • 5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;
  • 6. Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienraths zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrath die Genehmigung ertheile.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 15, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
4. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
5. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
6. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
7. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
8. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
9. 7. September 1896: Art. 34 Nr. I des Gesetzes vom 18. August 1896, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
10. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.